VS Vereinigte Spezialmöbelfabriken GmbH & Co. KG Geschäftsbedingungen
Stand 01.01.2024
1 Geltung und Vertragsschluss
1.1 Lieferungen und Leistungen an den Kunden gleich welcher Art erfolgen ausschließlich zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Kunde durch Erteilung des Auftrags oder Annahme der Leistung anerkennt, soweit in unserem Angebotsschreiben oder in unserer Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Angebote von uns sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande oder mit der Zusendung der bestellten Ware an den Kunden. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und sonstige Bestätigungsschreiben von uns werden vom Kunden als inhaltlich richtig anerkannt, es sei denn, er widerspricht diesen schriftlich unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen ab Zugang. Mit der Bestellung eines Werkes oder einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes oder der Ware an den Kunden erklärt werden.
1.3 Technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten. Maße, Abbildungen und Zeichnungen dienen allein der Vorinformation des Kunden und bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Produkte dienen der Illustration und sind nicht verbindlich.
1.4 Soweit im Einzelnen etwas Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart ist, gelten ergänzend und in nachfolgender Reihenfolge hinsichtlich des Vertragsinhaltes die Festlegungen und Spezifikationen in den Angebotsschreiben, die Baupläne und Leistungsbeschreibungen, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
1.5 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2 Kostenvoranschlag/Vorarbeiten
2.1 Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind, soweit nichts anderes angegeben, an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
2.2 Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.
2.3 Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig.
2.4 Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.
3 Lieferung
3.1 Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie mit dem Kunden vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt sind. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und nach Klärung der technischen Fragen, dem Eingang vom Kunden zu stellender Unterlagen und Pläne sowie vorbehaltlich der fristgerechten Zahlung durch den Kunden.
3.2 Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Liefer- oder Transportverzögerungen oder Arbeitskämpfe entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, soweit sie nicht von uns zu vertreten sind. Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Falls die Störung länger als 6 Monate dauert, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.
3.3 Geraten wir in Verzug, ist der Kunde erst nach Mahnung und Verstreichen lassen einer angemessenen Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bedingungen anders ergibt.
3.4 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, können wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zu Abnahme der Produkte können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt.
3.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit aus der Geschäftsbeziehung in Verzug ist, ruht unsere Lieferverpflichtung.
3.7 Sofern etwas Abweichendes nicht vereinbart ist, gilt unsere Lieferung und Leistung spätestens mit der Ingebrauchnahme als abgenommen. Wir sind berechtigt, die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen.
4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise werden nach der bei Auftragsbestätigung jeweils gültigen Preisliste berechnet, sofern etwas Abweichendes nicht vereinbart ist oder sich unmittelbar aus der Auftragsbestätigung ergibt. Sie verstehen sich ab unserem Lager zuzüglich Transport- und Transportversicherungskosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
4.2 Zahlungen hat der Kunde, soweit nicht ein Abweichendes vereinbart ist, zu leisten innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung netto.
4.3 Bei Zahlungen durch Überweisung, Scheck oder Wechsel gilt der Wertstellungstag als Stichtag des Eingangs. Schecks und Wechsel werden von uns nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
4.4 Überschreitet der Kunde das Zahlungsziel, behalten wir uns vor, Verzugsschaden geltend zu machen. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4.5 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. In diesen Fällen können wir auch ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist.
4.6 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.7 Bei nachträglichen Änderungen der Ausführung oder Konstruktion sowie der Maße gegenüber unserem Angebot oder dem Bestätigungsschreiben sei es auf Grund des Wunsch des Kunden, technischer Zwangsläufigkeiten, unvorhergesehener Erschwernisse oder sonstiger, von uns nicht zu beeinflussender Umstände, sind wir berechtigt, zusätzlichen Aufwand dem Kunden nachzuberechnen.
4.8 Unsere Ansprüche auf Kaufpreis oder Werklohn gegenüber Unternehmern verjähren in fünf Jahren.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5.3 Der Kunde darf die Produkte nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines entsprechendes Eigentumsvorbehalts veräußern, wobei er uns bereits hiermit die daraus resultierenden Forderungen in Höhe der offenen Forderungen von uns sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt abtritt. Diese Befugnis ist widerruflich. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
5.4 Bei Verarbeitung oder Verbindung der Produkte überträgt der Kunde schon jetzt in Höhe des Preises des Vorbehaltsproduktes das Eigentum zur Sicherheit an uns und verwahrt den Gegenstand unentgeltlich für uns. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware übernimmt der Kunde für uns, ohne dass wir daraus Verpflichtungen entstehen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
5.5 Soweit der Wert der Sicherheiten von uns den Nennwert der offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen Sicherheiten freigegeben.
5.6 Soweit wir unser Eigentum an unter Vorbehaltseigentum gelieferten Produkten dadurch verlieren, dass diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder eines Gebäudes wurden, können wir bis zur Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung die gelieferten Produkte auf Kosten des Kunden vom Grundstück oder Gebäude entfernen und einlagern. Mit der Trennung vom Grundstück oder Gebäude werden diese Gegenstände wieder Eigentum von uns. Der Kunde ist verpflichtet, etwa bestehende Pfandrechte oder sonstige Berechtigungen Dritter unverzüglich uns mitzuteilen und abzulösen sowie auch im Übrigen für die Wiederbeschaffung des lastenfreien Eigentums von uns Sorge zu tragen.
5.7 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Vorbehalt des Eigentums gelieferten Produkte oder die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung hieraus entstehenden Gegenstände gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer-, Einbruchs- und Wassergefahren ausreichend zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.
6 Mängelhaftung
6.1 Der Kunde muss die Lieferung sofort nach Erhalt überprüfen und etwaige Beanstandungen sowie offene oder versteckte Mängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzeigen, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt bzw. nach Entdeckung. Der Kunde verliert Mängelhaftungs- und Ersatzansprüche hinsichtlich fehlender garantierter Eigenschaften, wenn er die Lieferung nicht sofort nach Erhalt, spätestens vor Bearbeitung, Verbrauch, Gebrauch, Einbau oder Weiterveräußerung überprüft und uns Beanstandungen nicht innerhalb von einer Woche schriftlich mitteilt. Nach Ablauf dieser Fristen bzw. spätestens zwölf Monate nach Lieferung sind sämtliche Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6.2 Wir leisten für berechtigte Mängelansprüche zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von uns über, soweit sie sich nicht schon in unserem Eigentum befanden. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit die gelieferten Produkte wegen nicht ordnungsgemäßer Wartung und Reinigung, wegen Beschädigung, unsachgemäßer Benutzung, Behandlung oder Reparatur defekt sind. Für Fremderzeugnisse oder Fremdprodukte, die mit Lieferungen und Leistungen von uns verbunden werden oder gemeinsam mit diesen Produkten eingesetzt werden, sind Mängelansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen, wobei wir diejenigen Haftungsansprüche an den Kunden abtreten, die uns dem Lieferanten der Fremdlieferung gegenüber zustehen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen übernehmen wir keine Mängelhaftung für die Funktionsfähigkeit unserer Lieferungen und Leistungen, sofern diese durch den Kunden mit Fremdprodukten verbunden oder gemeinsam mit diesen betrieben werden. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
6.3 Soweit unsere Ware durch den Käufer oder dessen Abnehmer auf einem Grundstück oder in ein Bauwerk eingebaut oder angebracht wurde und im Übrigen die Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 und 3 BGB vorliegen, sind wir nach unserer Entscheidung berechtigt, den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau der mangelfreien Ware zu verlangen oder Aufwendungsersatz zu leisten.
6.4 Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Rechte des Kunden wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren gegenüber Unternehmern in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 6.1). Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns ein grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
6.5 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
6.6 Weitere Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Alle Schadensersatzansprüche, auch aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und insbesondere aus Produkthaftung oder sonstigen Rechtsgründen bestehen gegen uns, soweit gesetzlich zulässig, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden und die Pflichtverletzung auf unserer Betriebsorganisation beruht. Diese Ansprüche verjähren in sechs Monaten, wobei die Verjährungsfristen mit der Auslieferung beginnen.
6.7 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Bedingungen Abweichendes bestimmt ist.
7 Haftung
7.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haften wir nicht, im Übrigen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Auftragnehmer zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.
8 Allgemeine Bestimmungen
8.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
8.2 Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam, so ist diese unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nahesten kommt.
8.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechtes ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen oder bei Unklarheiten gilt die deutsche Fassung dieser Bedingungen.
8.4 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Firmensitz vereinbart mit der Maßgabe, dass wir den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen können. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
8.5 Dem Kunden ist bekannt, dass in unserem Geschäftsgang seine persönlichen Daten geschäftsnotwendig erfasst und bearbeitet werden. Hierin willigt der Kunde ein und gilt als benachrichtigt im Sinne von § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
§ 1 Geltung
Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (im folgenden „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Bestellungen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung, auf eigene Geschäftsbedingungen verweist und wir nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
§ 2 Lieferantenrichtlinien
Es gelten unsere Lieferantenrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung. Diese finden Sie als PDF-Dokument hier.
§ 3 Bestellung
3.1 Angebote des Lieferanten sind für uns verbindlich und kostenlos.
3.2 Bestellungen – auch mündlich oder telefonisch erteilte – sind für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich (durch EK) erteilt haben. Bestellungen durch uns erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der im Bestell- oder in sonstigen Auftragschreiben genannten Bedingungen und, soweit nichts Abweichendes vereinbart, diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen.
3.3 Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Bestellungen, Rechnungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
3.4 Von uns vorgegebene Zeichnungen sowie Toleranzangaben sind verbindlich. Mit Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die Bestellunterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. An offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler in von uns vorgelegten Unterlagen und Zeichnungen sind wir nicht gebunden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, damit unsere Bestellung berichtigt und erneuert werden kann. Das gilt auch bei fehlenden Unterlagen.
3.5 Bestellungen sind uns innerhalb von fünf Werktagen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt.
3.6 Abweichungen von unserer Bestellung in Quantität und Qualität und sonstige Änderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie bestätigt haben.
3.7 Produziert und/oder liefert der Lieferant nach vorgegebenen Plänen, Mustern, Zeichnungen etc., ist der Lieferant in eigener Verantwortlichkeit zur Überprüfung verpflichtet, ob die unserer Bestellung zugrunde liegenden technischen Spezifikationen dem Stand der Unterlagen entspricht, die beim Lieferanten vorliegen (Abgleich des Plandatums bzw. der Zeichnungsversion). Ferner ist der Lieferant zur Prüfung verpflichtet, ob die von ihm gelieferten Waren auch bezogen auf deren vorgesehene Nutzung durch uns oder durch unseren Endkunden den jeweils gültigen neuesten Vorschriften und Bestimmungen, z.B. nach DIN oder einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Wir sind nicht verpflichtet, Warenlieferungen anzunehmen, die nicht unserer Bestellung auch hinsichtlich des vorgegebenen Zeichnungsdatums bzw. spezifischer Produktanforderungen entsprechen. Der zuständige Ansprechpartner für fehlende oder abweichende Zeichnungen ist im Briefkopf des Bestellschreibens aufgeführt. Sofern von uns Material zur Verarbeitung beigestellt wird, ist dieses im Vorfeld vom Lieferanten entsprechend zu prüfen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die vereinbarten Preise sind fest und verstehen sich einschließlich sämtlicher Nebenkosten wie Verpackung, Versicherung u.a.. Sie gelten frei Haus des Empfängers. Versicherungsschutz bis zum Wareneingang ist vom Lieferanten zu gewährleisten. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.
4.2 Bei Behinderung der Annahme durch höhere Gewalt sind Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung oder Schadensersatz ausgeschlossen. Er hat die Ware in diesem Fall bis zur Übernahme durch uns auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.
4.3 Wir zahlen, wenn etwas anderes nicht vereinbart ist, nach 30 Tagen mit 4 % Skonto oder nach 60 Tagen netto, jeweils nach Rechnungseingang, den ordnungsgemäßen Eingang der Ware vorausgesetzt.
4.4 Rechnungen, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Prüfzeugnisse und sonstiger Schriftverkehr müssen mit unserer vollständigen Bestell-, Positions- und Artikelnummer sowie der Auftragsnummer versehen sein. Rechnungen und Lieferscheine sind grundsätzlich in doppelter Ausführung einzureichen. Werden diese Vorschriften trotz Aufforderung unsererseits nicht eingehalten, gelten Rechnungen so lange als nicht eingegangen, bis Klarstellung oder Vervollständigung durch den Lieferanten erfolgt.
4.5 Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.
§ 5 Lieferung und Lieferfristen
5.1 Innerhalb der Lieferfrist, die ab Datum unserer Bestellung läuft, bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Direktlieferungen müssen im Einkauf per Lieferankündigung avisiert werden. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.
5.2 Die vereinbarte Lieferzeit ist unbedingt einzuhalten. Der Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung ist ausgeschlossen. Sind Verzögerungen zu erwarten, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Bestellung einzuholen. Wurden der Liefertermin und eine von uns gesetzte Nachfrist nicht eingehalten, sind wir – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem hat der Lieferant uns alle durch verspätete Lieferung oder Leistung entstandenen Mehrkosten zu ersetzen.
5.3 Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,4 % des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf unseren Schadensersatzanspruch angerechnet, der im Übrigen unberührt bleibt.
5.4 Kann der Lieferant infolge höherer Gewalt einen Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. In diesem Fall sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben oder, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Preisreduzierungen vorzunehmen.
5.5 Lieferung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von uns angegebene Empfangsstelle. Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen zulässig; andernfalls können wir die Annahme verweigern. In jedem Fall sind Teillieferungen nicht als selbständiges Geschäft anzusehen. Die noch ausstehende Restmenge ist schriftlich anzugeben.
5.6 Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
5.7 Alle Waren einschließlich einzelner Pakete in einer Gitterbox oder auf einer Palette sind ausnahmslos und deutlich mit der VS-Artikelnummer, der VS-Bestellnummer, der VS-Artikelbezeichnung und der gelieferten Menge zu kennzeichnen. Die Anlieferung verschiedener Artikel in/auf einer Palette ohne detaillierte Kennzeichnung der einzelnen Artikel ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn mit uns wurde vorher eine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen. Bei der Anlieferung sind sämtliche Lieferscheine und/oder Frachtpapiere deutlich sichtbar beizufügen.
5.8 Wir sind nur dann zur Annahme von Lieferungen verpflichtet, wenn die Lieferungen unter Einsatz von tauschfähigen Ladehilfsmitteln (EPAL-EURO-Gitterboxen, EPAL-EURO-Flachpaletten) erfolgen. Die Verwendung von Einwegpaletten und Sonderpaletten ist nur nach vorheriger Zustimmung von uns zulässig. Zulässig ist eine maximale Palettenhöhe von 1.000 mm. Palettenhöhen über 1.000 mm sind nur nach vorheriger Zustimmung von uns zulässig. Das Gewicht einer einzelnen Palette darf 1.000 kg nicht überschreiten. Einzelne Paketstücke dürfen aus Handlingsgründen 15 kg nicht überschreiten. Für nähere Informationen siehe Verpackungshandbuch.
§ 6 Annahme
6.1 Wir sind nur verpflichtet, die bestellten Waren abzunehmen, wenn sie hinsichtlich Spezifikation und Qualität unserer Bestellung und/oder von uns freigegebenen Mustern entsprechen.
6.2 Werksprüfzeugnisse müssen je nach Vereinbarung mit der jeweiligen Lieferung eintreffen oder auf Anforderung unverzüglich übermittelt werden.
6.3 Wird die Null-Fehler-Forderung verletzt, so können wir die Waren zurückweisen.
6.4 Lieferungen, die unseren Bestellungen sowohl hinsichtlich der Lieferfristen als auch des Lieferumfangs nicht unserer Bestellung entsprechen, können durch uns reklamiert und zurückgewiesen werden. Hieraus entstehende Kosten sind von dem Lieferanten zu tragen.
§ 7 Mängelansprüche
7.1 Der Lieferant sichert die Übereinstimmung der verkauften Ware mit von ihm gelieferten und von uns freigegebenen Proben oder Mustern, mit unserer Bestellung bzw., soweit unsere Bestellung lediglich unter Bezugnahme auf ein Angebot des Lieferanten erfolgt ist, mit seinem Angebot ausdrücklich zu. Ferner garantiert der Lieferant, dass die von ihm gelieferten Waren auch bezogen auf deren vorgesehene Nutzung durch uns oder durch unseren Endkunden den jeweils gültigen neuesten Vorschriften und Bestimmungen, z.B. nach DIN oder einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
7.2 Hinsichtlich der Untersuchung der gelieferten Ware sowie der Rüge von Mängeln jeder Art, seien sie offenkundig oder verdeckt, sind wir an Fristen nicht gebunden. Mängel, welche erst bei der Be- oder Verarbeitung oder bei unserem Abnehmer festgestellt und dann mitgeteilt werden, gelten als rechtzeitig gerügt. Wir sind berechtigt, im Falle der Mangelhaftigkeit der Waren nach unserer Wahl Nacherfüllung, Minderung, kostenlose Mängelbeseitigung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.3 Kommt der Lieferant einer von uns gestellten Aufforderung, mangelhafte Waren nachzubessern oder nachzuerfüllen, nicht fristgerecht nach, so sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. In jedem Fall hat der Lieferant sämtliche Kosten, welche durch Lieferung mangelhafter Ware entstehen, zu tragen. Dies gilt auch für diejenigen Kosten, die dadurch entstehen, dass die mangelhafte Ware an unsere Abnehmer weitergeleitet werden und dort oder nach Rückholung der mangelhaften Ware in unser Werk repariert oder ausgetauscht werden muss.
7.4 Liegen der vom Lieferanten uns gelieferten Waren die Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 und 3 BGB vor und werden wir durch unseren Kunden oder durch einen Abnehmer unseres Kunden bezüglich des Aufwands für die Demontage der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen einer nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant alle uns gegenüber geltend gemachten Ansprüche zu erstatten, ohne dass dem Lieferanten das Recht uns oder unserem Kunden gegenüber zusteht, selbst den Ausbau und den Wiedereinbau vorzunehmen.
7.5 Die Mängelhaftungspflicht des Lieferanten beträgt fünf Jahre ab Eingang der Lieferung.
7.6 Reklamierte Ware können wir unter Berechnung unfrei zurücksenden.
7.7 Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richten sich die Mängelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Schutzrechte
8.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Leistung an uns keine Patent- oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der schuldhaften Verletzung solcher Schutzrechte frei.
8.2 Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns vorgegebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleich kommenden sonstigen Beschreibungen oder in anderer Form hergestellt hat und ihm schuldlos unbekannt geblieben ist, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
§ 9 Generelle Haftungsregelung
9.1 Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von schuldhaft verursachten Schlechtleistungen des Lieferanten gegen uns geltend machen. Gleiches gilt für Produkthaftpflichtansprüche, die auf fehlerhaften Leistungen des Lieferanten beruhen.
9.2 Der Lieferant garantiert uns die rechtzeitige Zahlung des jeweils anwendbaren Mindestlohns oder einer höheren Vergütung und die rechtzeitige Erfüllung sonstiger Zahlungsansprüche nach den Vorschriften des MiLoG und/oder des AEntG bzw. auf deren Grundlage beruhender sonstiger Regelungen an/gegenüber seine(n) Arbeitnehmer(n); für die Erfüllung der hieraus resultierenden Ansprüche/Forderungen haftet der Lieferant VS gegenüber unbegrenzt und in vollem Umfang. Der Lieferant stellt ferner sicher, dass die vorstehenden Regelungen bei der Beauftragung eines Nachunternehmers oder einer Nachunternehmerkette seinerseits gleichermaßen Anwendung finden. Der Lieferant wird uns auf entsprechende Anforderung die zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen erforderlichen Auskünfte erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen; er verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Abwehr von gegen uns gerichteten Zahlungsklagen auf Grundlage der Arbeitgeberhaftung nach dem MiLoG oder dem AEntG.
§ 10 Werkzeuge und Zeichnungen
10.1 Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Prüfmittel, Marken, Aufmachungen und dergleichen bleiben unser Eigentum und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden oder zu Werbezwecken ohne unsere schriftliche Zustimmung verwendet werden. Sie sind nach Ausführung der Bestellung oder Beendigung der Lieferbeziehung unverzüglich ohne besondere Aufforderung zurückzugeben.
10.2 Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen u.a., die ganz oder teilweise auf unsere Kosten angefertigt oder beschafft wurden, gehen mit der Beschaffung in unser Eigentum über. Sie werden vom Lieferanten für uns sorgfältig verwahrt, instand gehalten oder erneuert, sodass sie jederzeit benutzbar sind.
10.3 Bei Fertigungs- und Lieferschwierigkeiten des Lieferanten, insbesondere in den Fällen von § 4.2 Satz 4 und § 6.3 Satz 1, sind wir berechtigt, die kostenlose sofortige Überlassung der von uns ganz oder teilweise bezahlten Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen u.a. zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
10.4 Fertigungsanlagen, Steuer- bzw. Reglereinheiten, Messvorrichtungen und Messinstrumente müssen kalibrierfähig ausgelegt sein. Bestellte Artikel werden kalibriert angeliefert, diese Grundkalibrierung ist im Angebotspreis inbegriffen.
10.5 Mit den unter § 10.1 und 10.2 genannten Fertigungsmitteln hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.
§ 11 Verwahrung, Eigentum
11.1 Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden.
11.2 Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die von uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
§ 12 Geschäftsgeheimnisse
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
§ 13 Rücktritt
Wir sind berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn
a) sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages nach unserer Auffassung gefährdet erscheint oder
b) der Lieferant seine Zahlungen einstellt oder
c) ein außergerichtliches oder gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Gerichtsstand ist Tauberbischofsheim. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts.
14.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder in sonstigen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lieferanten unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
14.4 Mit Erhalt dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind alle bisher gültigen Einkaufsbedingungen unwirksam.
Die Anweisungen gelten für Dienstleister (Auftragnehmer), welche Tätigkeiten in unserem Unternehmen VS Vereinigte Spezialmöbelfabriken GmbH & Co. KG (im Folgenden Auftraggeber oder VS) durchführen. Dazu zählen unter anderem Bau-, Montage- und Instandhaltungsarbeiten. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Zusammenarbeit mit Dienstleistern sind Bestandteil des Auftrages. Geltende gesetzliche Vorschriften und Vorschriften der Unfallversicherungsträger sowie die Geschäftsbedingungen zur Zusammenarbeit mit Dienstleistern sind verbindlich einzuhalten.
VS legt großen Wert auf Arbeitssicherheit, Umweltschutz und effiziente Energienutzung. Den gültigen Regelungen und Anweisungen ist Folge zu leisten! Für die Betreuung der Arbeiten auf dem Firmengelände wird ein zuständiger VS-Mitarbeiter benannt. Mit diesem zuständigen VS-Mitarbeiter ist vor Beginn der Arbeiten Kontakt aufzunehmen, um die Arbeiten zu koordinieren und mögliche Gefährdungen gemeinsam zu ermitteln und zu beurteilen. Der zuständige VS-Mitarbeiter hat Weisungsrecht bezüglich Arbeits-, Brand- und Umweltschutz. Vorgesetzte und Mitarbeiter des Dienstleisters stellen die Einhaltung dieser Anweisungen und Regelungen sicher. Für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten und die Bereitstellung der notwendigen Schutzausrüstungen sind die Vorgesetzten der Dienstleister verantwortlich.
1. Personal des Dienstleisters
Das Personal des Dienstleisters muss für die ihm übertragenen Aufgaben geeignet und für die Arbeiten unterwiesen sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften oder Anweisungen unseres Unternehmens verstoßen bzw. diesen nicht Folge leisten, können Hausverbot erhalten und sind durch den Auftragnehmer zu ersetzen.
2. Subunternehmer
Werden Subunternehmer für den Auftrag eingesetzt, ist der Auftraggeber vorab darüber zu informieren. Der Einsatz von Subunternehmen kann durch den Auftraggeber abgelehnt werden. Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der Zustimmung von VS. Für den Subunternehmer gelten die gleichen Regeln wie für den Dienstleister.
3. Betriebsgelände
Der Aufenthalt auf dem Firmengelände ist nur in den Bereichen gestattet, die direkt mit der Erfüllung der beauftragten Arbeiten in Verbindung stehen. Die Mitarbeiter des Dienstleisters haben sich bei Betreten des Firmengeländes anzumelden und beim Verlassen des Geländes abzumelden. Der Aufenthalt auf dem Firmengelände ist nur mit Dienstleisterausweis gestattet. Bild und Tonaufnahmen sind auf dem gesamten Gelände verboten.
4. Offenes Feuer
Umgang mit offenem Feuer ist auf dem VS-Gelände verboten. Sollte es notwendig werden, bedarf es der Schweißerlaubnis der Werkfeuerwehr.
5. Rauchen
Das Rauchen auf dem Gelände ist nur an den ausgewiesenen Bereichen zulässig.
6. Gefahrstoffe
Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind deren Sicherheitsdatenblätter zu beachten. Diese Stoffe dürfen nur für den definierten Einsatzzweck verwendet werden. Auf sparsamen Einsatz ist zu achten. Sie dürfen auf keinen Fall in die Kanalisation gelangen.
7. Betriebsmittel, Datenträger
Vom Dienstleister eingesetzte Betriebsmittel müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Verwendung von VS-Betriebsmitteln ist nur nach Vorlage zulässiger Bescheinigungen und ausdrücklicher Zustimmung durch den zuständigen VS-Mitarbeiter zulässig.
Vor der Verwendung von externen Datenträgern an VS-Anlagen/-Einrichtungen ist eine vollständige Virenprüfung über den zuständigen VS-Mitarbeiter zwingend erforderlich.
8. Elektrische Anlagen
Arbeiten an den elektrischen Anlagen dürfen nur durch VS-Elektriker erfolgen. In Ausnahmefällen ist dies Dienstleistern nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Teamleiter WIV-E erlaubt.
9. Sicherheitseinrichtungen
Die Manipulation von Sicherheitseinrichtungen ist untersagt! In Ausnahmefällen ist dies Dienstleistern nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch einen der Teamleiter WIV-E/WIV-H/ WIV-M erlaubt.
10. Flucht- und Rettungswege
Informieren Sie sich vor Beginn der Arbeiten über die Flucht- und Rettungswege sowie über Notfallmittel. Die Alarmierung bei Schadenslagen erfolgt über Sirene. Ertönt die Sirene, ist das Gebäude unverzüglich zu verlassen und der Sammelplatz aufzusuchen (siehe Lageplan).
11. Notfall
Im Falle eines Notfalls erreichen Sie die Rettungsleitstelle unter der
Notrufnummer 112
- Bitte merken Sie sich Ihren Standort im Gebäude sowie die Abteilung.
- Achtung: Immer einen Einweiser für den Rettungsdienst abstellen!
- Im Falle eines Arbeitsunfalls ist immer der zuständige VS-Mitarbeiter zu verständigen.
Das vom Dienstleister gestellte Personal wird vor Ort durch den zuständigen VS-Mitarbeiter eingewiesen. Die Einhaltung der unterwiesenen Themen wird durch das Personal des Dienstleisters bestätigt und schriftlich dokumentiert.
Hinweis für VS-Lieferanten
Bitte nutzen Sie das unten stehende Formular zu Avisierung von Waren, die durch unseren Logistikpartner bei Ihnen abgeholt und zu VS angeliefert werden. Das PDF ist passwortgeschützt. Das Passwort entnehmen Sie bitte der schriftlichen oder elektronischen Bestellung, die Ihnen von VS vorliegt.